Daraus ergibt sich, dass seitens des Angeschuldigten kein blosses Unterlassen (mehr) zur Diskussion steht, sondern vielmehr eine Täuschung durch Tun. Der Begriff der Arglist bezweckt, von der Strafbarkeit diejenigen Handlungen auszunehmen, gegen welche sich die Geschädigten bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt selber hätten schützen können. Die Verantwortlichen des Sozialdienstes haben sich – wie soeben aufgezeigt – nicht einfach damit begnügt, die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern sie haben ernsthafte und den konkreten Umständen entsprechende Anstrengungen unternommen, um die Situation des Angeschuldigten zu klären.