3 nem Erstgespräch im Zusammenhang mit dem Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zu kontaktieren, schlug fehl, weil er diesen Termin nicht wahrgenommen hatte. Die Mitarbeiter des Sozialdienstes sind mithin aktiv geworden und haben gezielte Schritte unternommen, um mit dem Angeschuldigten in Kontakt zu treten. Dieser hat nicht nur jegliche Kontaktnahme vermieden, sondern Kontaktnahmen seitens der Sozialdienste verunmöglicht (pag. 90 Z. 15 ff.). Daraus ergibt sich, dass seitens des Angeschuldigten kein blosses Unterlassen (mehr) zur Diskussion steht, sondern vielmehr eine Täuschung durch Tun.