Die Anklagekammer hat aber im gleichen Entscheid – wiederum unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – darauf hingewiesen, dass eine Konstellation denkbar sei, in welcher sich das kantonale Amt nicht damit begnüge, dem Beschwerdeführer die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern ihn – mindestens konkludent oder durch qualifiziertes Schweigen, beispielsweise indem es von ihm eine Erneuerung des Gesuches verlange – dazu veranlasst habe, sich ein- oder mehrmals zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern.“ Im Weiteren führt die Generalprokuratur konkret aus (Parteivortrag S. 5 = p. 260):