Rechtsprechung ergebe (AK Nr. 2009/365 vom 30.11.2009 mit Verweis auf SK 228/II/2002 vom 15.10.2002 sowie 6S.288/2000). Die Anklagekammer hat aber im gleichen Entscheid – wiederum unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – darauf hingewiesen, dass eine Konstellation denkbar sei, in welcher sich das kantonale Amt nicht damit begnüge, dem Beschwerdeführer die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern ihn – mindestens konkludent oder durch qualifiziertes Schweigen, beispielsweise indem es von ihm eine Erneuerung des Gesuches verlange – dazu veranlasst habe, sich ein- oder mehrmals zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern.“