p. 259 f.) aus, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus Art. 28 SHG keine Garantenpflicht ergebe: „Die Anklagekammer hat dies in einem neueren Entscheid damit begründet, dass ein Sozialhilfeempfänger allein aufgrund der Tatsache, dass er angewiesen wird, allfällige Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unaufgefordert zu melden, noch nicht zum Hüter der Vermögensrechte des Gemeinwesens werde. Wer Sozialhilfe beziehe, habe weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen, was sich im Übrigen aus der bundesgerichtlichen