a) Die Generalprokuratur führt in ihrem Parteivortrag (S. 4 f. = p. 259 f.) aus, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus Art. 28 SHG keine Garantenpflicht ergebe: „Die Anklagekammer hat dies in einem neueren Entscheid damit begründet, dass ein Sozialhilfeempfänger allein aufgrund der Tatsache, dass er angewiesen wird, allfällige Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unaufgefordert zu melden, noch nicht zum Hüter der Vermögensrechte des Gemeinwesens werde.