2.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob ein Betrug durch Unterlassen im Sozialhilfebereich möglich ist. Ein Verbrechen und Vergehen kann gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Vorausgesetzt ist gemäss Abs. 2 eine sog. Garantenstellung, welche durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist (vgl. zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.9.2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundesgerichts).