2 des tatsächlich vorliegen. Art. 85 SHG als kantonalrechtliche Strafnorm (Übertretungsstrafrecht) ist lediglich ein Auffangtatbestand, welcher nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Täter ein besonders arglistiges Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Wären nach dem relevanten Verhalten des Täters an sich beide Bestimmungen anwendbar, so geht die bundesrechtliche vor, die kantonalrechtliche findet keine Anwendung. Es handelt sich um einen Fall unechter (Gesetzes-)konkurrenz.“