Die Vorinstanz hat diese Abgrenzung wie folgt korrekt vorgenommen (S. 18 = p. 136): „Nach herrschender Lehre gilt der Vorrang des Bundes(straf)rechts gegenüber dem kantonalen Verwaltungsstrafrecht. Eine kantonalrechtliche, privilegierende Norm hat somit gegenüber einer Strafbestimmung des Bundesrechts zurückzustehen und geniesst keinen Vorrang (vgl. BGE 112 IV 19). Der Vorrang des Bundesrechts hat zur Konsequenz, dass die betrügerische Erschleichung einer staatlichen Leistung als Betrug gemäss Art. 146 StGB zu erfassen ist, sofern die Elemente des gemeinrechtlichen Betrugstatbestan-