2. Rechtliche Würdigung des Sozialhilfemissbrauchs durch Unterlassen der Meldung der Arbeitsstelle an die Sozialdirektion 2.1 Im Zentrum der rechtlichen Würdigung steht die Abgrenzung des Betrugs gemäss Art. 146 StGB zur Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1). Die Vorinstanz hat diese Abgrenzung wie folgt korrekt vorgenommen (S. 18 = p. 136): „Nach herrschender Lehre gilt der Vorrang des Bundes(straf)rechts gegenüber dem kantonalen Verwaltungsstrafrecht.