Auszug aus den Erwägungen: (...) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Sozialhilfemissbrauchs durch Unterlassen der Meldung der Arbeitsstelle an die Sozialdirektion Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz detailliert und zutreffend festgehalten, weshalb sich vorab ein genereller Verweis auf die entsprechenden Erwägungen rechtfertigt (vgl. S. 8 ff. = p. 126 ff.). Dieser blieb vom Angeschuldigten unbestritten; er war von Anfang an geständig (vgl. p. 10 ff. und p. 221). Der Sachverhalt kann wie folgt kurz zusammengefasst werden: Mit Aufnahmeformular vom 9.6.2004 (p. 4 ff.