Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig u.a. wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialdiensts. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer erachtete den Tatbestand des Betruges als nicht erfüllt und verurteilte den Angeschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das SVG sowie fahrlässiger Köperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 750.00 (wegen Widerhandlung gegen das SHG).