Regeste Abgrenzung zwischen Sozialhilfebetrug und Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (E. 2.1). Betrug verneint, da das Verhalten des Angeschuldigten keine (Täuschungs-)Handlung, sondern ein Unterlassen darstellt und im Bereich des Sozialhilferechts ein Betrug durch Unterlassen nicht möglich ist (E. 2.2). Anmerkung: Die Generalprokuratur hat gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen erhoben.