{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-06-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-295_2010-06-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_295_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787c9a676121a639ba8c170f51a365d40321bdb5c18521a8612e1345248f47b0df1ca46b3bbf4758d7659c40f52a769049?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787c9a676121a639ba8c170f51a365d40321bdb5c18521a8612e1345248f47b0df1ca46b3bbf4758d7659c40f52a769049&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_295", "Checksum": "e5e39089d3684e57d5aed3b4a6cd7ec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 22.06.2010 SK 2009 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 22.06.2010 SK 2009 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Mai 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Fürsprecher X.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung, Betruges, Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz und das Strassenverkehrsgesetz\n\nRegeste\nAbgrenzung zwischen Sozialhilfebetrug und Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (E.\n2.1). Betrug verneint, da das Verhalten des Angeschuldigten keine (Täuschungs-)Handlung,\nsondern ein Unterlassen darstellt und im Bereich des Sozialhilferechts ein Betrug durch Unterlassen nicht möglich ist (E. 2.2).\n\nAnmerkung: Die Generalprokuratur hat gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen\nerhoben.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig u.a. wegen Betrugs zum Nachteil des\nSozialdiensts. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer erachtete\nden Tatbestand des Betruges als nicht erfüllt und verurteilte den Angeschuldigten wegen\nWiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das SVG sowie fahrlässiger Köperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 750.00 (wegen Widerhandlung gegen das SHG).\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\n1. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Sozialhilfemissbrauchs durch Unterlassen der Meldung der Arbeitsstelle an die Sozialdirektion\nDer Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz detailliert und zutreffend festgehalten, weshalb sich vorab ein genereller Verweis auf die entsprechenden Erwägungen rechtfertigt\n(vgl. S. 8 ff. = p. 126 ff.). Dieser blieb vom Angeschuldigten unbestritten; er war von Anfang an geständig (vgl. p. 10 ff. und p. 221). Der Sachverhalt kann wie folgt kurz zusammengefasst werden: Mit Aufnahmeformular vom 9.6.2004 (p. 4 ff.) beantragte der Angeschuldigte Sozialhilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Burgdorf und erklärte darin,\nvollständige Angaben gemacht und die gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet zu\nhaben. Zudem nahm er zur Kenntnis, dass er allfällige Änderungen seiner persönlichen\nVerhältnisse ohne Verzug den Sozialen Diensten der Stadt Burgdorf mitzuteilen hatte (p.\n7). Per Juli 2008 wurde der Angeschuldigte bei der Firma E. AG in Burgdorf angestellt (p.\n165). Gemäss eigenen Aussagen war ihm bewusst, dass er diese Arbeitsstelle hätte\nmelden müssen. Er meldete dies jedoch gemäss eigenen Aussagen absichtlich nicht. Mit\nden Sozialhilfeleistungen wollte er Privatkonkurs machen und ein bisschen leben und\nKleider kaufen (p. 13). Diese am 14.1.2009 bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte er in der ersten Einvernahme durch die a.o. Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises\nV Burgdorf-Fraubrunnen vom 18.5.2009 (p. 88).\nGemäss Anzeige der Sozialdirektion der Stadt Burgdorf habe seit Juli 2008, dem Zeitpunkt des Antritts der Stelle bei der E. AG, kein direkter Kontakt mehr zwischen dem Angeschuldigten und den Sozialen Diensten der Stadt Burgdorf stattgefunden (Anzeige, p.\n1). Der Angeschuldigte ist seit Oktober 2009 aus wirtschaftlichen Gründen arbeitslos und\nbefindet sich seither auf Arbeitssuche (vgl. p. 161 ff.).\n\n2. Rechtliche Würdigung des Sozialhilfemissbrauchs durch Unterlassen der Meldung der\nArbeitsstelle an die Sozialdirektion\n2.1 Im Zentrum der rechtlichen Würdigung steht die Abgrenzung des Betrugs gemäss Art.\n146 StGB zur Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1). Die Vorinstanz hat diese Abgrenzung wie folgt korrekt vorgenommen (S. 18 = p. 136):\n„Nach herrschender Lehre gilt der Vorrang des Bundes(straf)rechts gegenüber dem kantonalen Verwaltungsstrafrecht. Eine kantonalrechtliche, privilegierende Norm hat somit\ngegenüber einer Strafbestimmung des Bundesrechts zurückzustehen und geniesst keinen Vorrang (vgl. BGE 112 IV 19). Der Vorrang des Bundesrechts hat zur Konsequenz,\ndass die betrügerische Erschleichung einer staatlichen Leistung als Betrug gemäss Art.\n146 StGB zu erfassen ist, sofern die Elemente des gemeinrechtlichen Betrugstatbestan-\n\n2\ndes tatsächlich vorliegen. Art. 85 SHG als kantonalrechtliche Strafnorm (Übertretungsstrafrecht) ist lediglich ein Auffangtatbestand, welcher nur zur Anwendung kommt, wenn\ndie Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn\ndem Täter ein besonders arglistiges Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Wären\nnach dem relevanten Verhalten des Täters an sich beide Bestimmungen anwendbar, so\ngeht die bundesrechtliche vor, die kantonalrechtliche findet keine Anwendung. Es handelt\nsich um einen Fall unechter (Gesetzes-)konkurrenz.“\n\n"}