208 f.). Selbst wenn die Verlängerung des Ausweises im Zeitpunkt der Anhaltung des Angeschuldigten noch nicht erfolgt sein sollte — was aus den Akten nicht klar hervorgeht — könnte unter diesen Umständen zumindest subjektiv nicht auf einen illegalen Aufenthalt geschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der Angeschuldigte vom Vorwurf des der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz ANAG durch illegalen Aufenthalt im Lande freizusprechen. 4