verlängerten, durfte der Angeschuldigte subjektiv davon ausgehen, dass ihm damit ein gültiges Aufenthaltsrecht vermittelt wurde. Wenn der Betroffene aber nicht weiss oder es nicht zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er entweder keine Aufenthaltsbewilligung hat oder eine erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gültig ist, fehlt es am Vorsatz des „rechtswidrigen Verweilen" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, und eine Bestrafung fällt ausser Betracht (ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Zürich 1991, S. 60). Daran ändert in Übereinstimmung mit dem sty. Generalprokurator auch nichts, dass der Ange-