Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen im Ergebnis an. Der sty. Generalprokurator hat zutreffend dargelegt, dass der dem Angeschuldigten von den Migrationsbehörden ausgestellte bzw. immer wieder verlängerte Ausweis N in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zweck eines solchen Ausweises ist die Bescheinigung, dass sich die betroffene Person infolge eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhält. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs unter Anordnung des Vollzugs der Wegweisung hätte der Ausweis deshalb eingezogen werden müssen und nicht mehr verlängert werden dürfen. Indem die Behörden dem Angeschuldigten den entsprechenden Ausweis trotzdem vorbehaltlos immer wieder