Je sais que je dois quitter la Suisse." (pag. 49) Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Angeschuldigte wusste, dass er die Schweiz aufgrund des Nichteintretensentscheides auf 3 sein Asylgesuch wird verlassen müssen, nicht jedoch, dass schon sein damaliger Aufenthalt illegal gewesen ist. Der Angeschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts, angeblich begangen bis und mit 27. Januar2007, freizusprechen."(pag. 214 f.)