Der Ausweis N, welcher ihm ausgestellt worden ist - möglicherweise auch zu unrecht - , vermittelt ein Aufenthaltsrecht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Aufenthaltsstatus des Angeschuldigten auch durch die zuständigen Behörden nicht eindeutig geklärt werden konnte. Auch wenn sein Aufenthalt illegal gewesen sein sollte, müsste ihm ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zugebilligt werden. Dem widerspricht auch die Aussage des Angeschuldigten nicht, welche er sowohl bei der Polizei als auch bei der gerichtlichen Einvernahme gemacht hat: „Mon permis pour demandeur d'asile est échu depuis 7 jours. Je sais que je dois quitter la Suisse." (pag.