Ob dieses Dokument dem Angeschuldigten ein Aufenthaltsrecht vermittelte, konnte auch nach mehrmaligem Nachfragen bei den zuständigen Behörden nicht eindeutig geklärt werden. Auch ist festzustellen, dass die konkrete Ausgestaltung des Ausweises, welche Herrn A. ausgestellt worden ist, so gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da sein Asylverfahren abgeschlossen gewesen ist, hätte ihm kein Ausweis N (für Asylsuchende), sondern ein Ausweis F (vorläufige Aufnahme) ausgestellt werden sollen, welcher zeitlich befristet werden kann. Der Ausweis N, welcher ihm ausgestellt worden ist - möglicherweise auch zu unrecht - , vermittelt ein Aufenthaltsrecht.