Der sty. Generalprokurator begründet seinen Antrag auf Freispruch folgendermassen: „Gemäss Art. 23 Abs. 1 Al. 4 ANAG wird mit Gefängnis bis sechs Monaten bestraft, wer illegal in die Schweiz einreist oder sich illegal dort aufhält. Nicht illegal hält sich in der Schweiz auf, wer dafür eine gültige Bewilligung besitzt. Gemäss Art. 42 Asylgesetz darf sich der Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, bis sein Verfahren abgeschlossen worden ist. Lehnt das Bundesamt, wie vorliegend geschehen, das Asylgesuch ab (pag. 05), so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).