2 drohung für den illegalen Aufenthalt sei mit dem seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG erheblich verschärft worden, weshalb sich das ANAG als das mildere Recht erweise und vorliegend zur Anwendung gelange. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Überlegungen anschliessen und hält ergänzend fest, dass der Frage des anwendbaren Rechts vorliegend keine praktische Bedeutung zukommt, da im vorliegenden Fall sowohl bei Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ANAG als auch von Art.