Die Vorinstanz ging von der Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch in Kraft stehenden ANAG aus, jedoch ohne dies näher zu begründen. Der sty. Generalprokurator führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Anwendbarkeit des ANAG aus den Regeln über die lex mitior ergebe (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB): Die Strafan-