Dem Urteil der Vorinstanz liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Der Angeschuldigte hat am 22. November 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches am 9. August 2004 abgewiesen wurde. Gleichentags wurde auch seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf eine gegen den Wegweisungsentscheid erhobene Beschwerde bei der Asylrekurskommission wurde am 11. Oktober 2004 nicht eingetreten (pag. 5). Nach diesem Entscheid hielt sich der Angeschuldigte weiterhin im Durchgangszentrum Rugen in Matten bei Interlaken auf und wurde auch weiterhin vom Sozialdienst unterstützt, da es nicht gelang, Reisedokumente für ihn zu beschaffen.