Regeste: Wem durch die zuständigen Fremdenpolizeibehörden nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Ausländerausweis N (Bewilligung für Asylsuchende) vorbehaltlos mehrere Male in Folge verlängert wird, darf subjektiv davon ausgehen, dass ihm damit ein gültiges Aufenthaltsrecht vermittelt wurde.