{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-11-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-261_2009-11-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_261_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780481d5b7f28b269ab7b1e39a5a8cac1dbe1227d84458d6ce947a584598b94c542953ed775d98008c978f24fcfdf2ea6d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780481d5b7f28b269ab7b1e39a5a8cac1dbe1227d84458d6ce947a584598b94c542953ed775d98008c978f24fcfdf2ea6d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_261", "Checksum": "a602a2526d8414013a64264c060b32cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 26.11.2009 SK 2009 261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 26.11.2009 SK 2009 261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Leitentscheid)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:59:04", "Checksum": "c24c6643273e835da78de3c055247787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 26.11.2009 SK 2009 261\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Ausländergesetz (Leitentscheid)\n\nSK-Nr. 2009/261\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Chételat und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiber Feigenwinter\n\nvom 24. September 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\nAngeschuldigter / Appellant\n\nwegen AuG-Widerhandlung/Widerrufs\n\nRegeste:\nWem durch die zuständigen Fremdenpolizeibehörden nach rechtskräftiger Ablehnung des\nAsylgesuchs und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Ausländerausweis N (Bewilligung für Asylsuchende) vorbehaltlos mehrere Male in Folge verlängert wird, darf subjektiv\ndavon ausgehen, dass ihm damit ein gültiges Aufenthaltsrecht vermittelt wurde.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz\nüber Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer durch illegalen Aufenthalt im Lande\nschuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeschuldigte Appellation, die Generalprokurator und der Angeschuldigte beantragten vor oberer Instanz einen Freispruch.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\nA. Hauptverfahren\n\n(...)\n\nIl. Sachverhalt\n\nDem Urteil der Vorinstanz liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde:\nDer Angeschuldigte hat am 22. November 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,\nwelches am 9. August 2004 abgewiesen wurde. Gleichentags wurde auch seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf eine gegen den Wegweisungsentscheid erhobene Beschwerde bei der Asylrekurskommission wurde am 11. Oktober 2004 nicht eingetreten (pag.\n5). Nach diesem Entscheid hielt sich der Angeschuldigte weiterhin im Durchgangszentrum\nRugen in Matten bei Interlaken auf und wurde auch weiterhin vom Sozialdienst unterstützt,\nda es nicht gelang, Reisedokumente für ihn zu beschaffen. In dieser Zeit, das heisst nach\ndem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, verlängerte das Bundesamt für Migration dem\nAngeschuldigten regelmässig den N-Ausweis, in der Regel für jeweils drei Monate, wobei\nder entsprechende Ausweis dabei jeweils die Bemerkung „Hängiger Vollzug der\nWegweisung\" enthielt (pag. 201 ff.). Nach Ablauf der Verlängerung bis zum 20. Januar 2007\nwurde der Ausweis letztmals bis zum 20. April 2007 verlängert (pag. 208 f.).\n\nAm 27. Januar 2007 wurde der Angeschuldigte von einer Polizeistreife auf dem Bahnhofplatz in Biel kontrolliert. Bei der anschliessenden polizeilichen Befragung sagte er unter\nanderem aus, er wisse, dass sein Aufenthaltsausweis für Asylsuchende seit sieben Tagen\nabgelaufen sei und dass er die Schweiz verlassen müsse (pag. 49 Z. 26 f.).\n\n(...)\n\nIII. Rechtliches\n\nA. Hauptverfahren\n\nWiderhandlungen gegen das ANAG\n\nDie Vorinstanz ging von der Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch in\nKraft stehenden ANAG aus, jedoch ohne dies näher zu begründen. Der sty. Generalprokurator führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Anwendbarkeit des ANAG aus den\nRegeln über die lex mitior ergebe (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB): Die Strafan-\n\n2\ndrohung für den illegalen Aufenthalt sei mit dem seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG\nerheblich verschärft worden, weshalb sich das ANAG als das mildere Recht erweise und\nvorliegend zur Anwendung gelange. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Überlegungen anschliessen und hält ergänzend fest, dass der Frage des anwendbaren Rechts\nvorliegend keine praktische Bedeutung zukommt, da im vorliegenden Fall sowohl bei Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ANAG als auch von Art. 115 des seit 1. Januar 2008 in Kraft\ngetretenen AuG, welche beide den rechtswidrigen Aufenthalt unter Strafe stellen, ein Freispruch resultiert.\n\n"}