Nach dem Gesagten ist es der Kammer im vorliegenden Verfahren verwehrt, eine über das Strafmass von einem Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe auszusprechen. Der weitergehende Antrag der Generalprokuratur ist — analog einer teleologischen Reduktion im Bereich der Gesetzesauslegung — dahingehend zu interpretieren, dass damit die prozessual zulässige Höchststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe beantragt wird. 3