a und Ziff. 3 StrV). Könnte man im Appellationsverfahren über den für das erstinstanzliche Gericht verbindlichen Strafrahmen hinausgehen, würde das Institut der notwendigen Verteidigung, welches von Gesetzes wegen ausdrücklich auch bereits im Vorverfahren Geltung beansprucht, illusorisch. Nach dem Gesagten ist es der Kammer im vorliegenden Verfahren verwehrt, eine über das Strafmass von einem Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe auszusprechen.