des erstinstanzlichen Urteils und ersetzt dieses (MAURER, S. 546; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, S. 488, N 1864). Dies bedeutet dann aber auch, dass das Urteil der Appellationsinstanz innerhalb des vor erster Instanz geltenden Verfahrensgegenstands liegen muss. Schliesslich ergibt sich die Bindung der Appellationsinstanz an die Strafkompetenz des vorinstanzlichen Gerichtes auch aus der Garantie der Verfahrensrechte der angeschuldigten Person. Ist eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten, ist eine anwaltliche Verteidigung der angeschuldigten Person im Vor- und im Hauptverfahren notwendig (Art. 50 Ziff. 2 lit. a und Ziff.