2 sen, wurde somit gleichzeitig auch die mögliche Sanktion und in diesem Sinne auch der Verfahrensgegenstand umgrenzt. Eine Ausweitung des Verfahrensgegenstandes im Appellationsverfahren ist nicht möglich, was sich auch aus dem Wesen der Appellation ergibt. Aufgrund des Devolutiv- und Suspensiveffektes der Appellation handelt es sich beim Appellationsverfahren gewissermassen um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, das heisst die für die erste Instanz geltenden Beurteilungskriterien sind auch für die Appellationsinstanz massgebend und das oberinstanzliche Urteil tritt an die Stelle