Dieser bestimmt sich einerseits nach der Natur der Strafsache, andererseits auch nach der zu erwartenden Strafdrohung (MAURER, S. 408 f.). In Übereinstimmung mit der gerichtsorganisatorischen Kompetenzordnung ist eine Überweisung wegen Raubes an das Einzelgericht nur zulässig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgeschlossen werden kann (so auch Lit. B Ziff. 1 der Weisung 2 der Gene-ralprokuratur vom Dezember 1996, wiedergegeben bei MAURER, S. 638). Mit dem Entscheid, die vorliegende Strafsache dem Strafeinzelgericht zur Beurteilung zu überwei-