, Bern 2003, S. 32; TRENKEL, Der Anklagegrundsatz, in Infointerne Heft 32, S. 33). Im Überweisungsbeschluss befindet die Überweisungsbehörde unter anderem abschliessend über den Spruchkörper (Art. 257 Ziff. 5 StrV, vgl. auch die Bleichlautende Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. c der per 1. Januar 2011 in Kraft tretenden eidg. StPO). Dieser bestimmt sich einerseits nach der Natur der Strafsache, andererseits auch nach der zu erwartenden Strafdrohung (MAURER, S. 408 f.).