Die Generalprokuratur beantragt im Appellationsverfahren eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Im Zusammenhang mit der Überprüfungsbefugnis der Kammer stellt sich somit die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist bzw. ob in appellatorio eine Strafe ausgesprochen werden darf, welche über der Spruchkompetenz des erstinstanzlichen Gerichtes liegt. Dies ist zu verneinen. Aus dem Akkusationsprinzip ergibt sich, dass der Verfahrensgegenstand durch den Überweisungsbeschluss bestimmt wird (Prinzip der Immutabilität, vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 32;