Dies bedarf jedoch folgender Präzisierung: Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Angeschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, wurde durch ein Strafeinzelgericht gefällt, welches von Gesetzes wegen zur Ausfällung von Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens einem Jahr kompetent ist (Art. 29 Ziff. 1 StrV). Die Generalprokuratur beantragt im Appellationsverfahren eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten.