Aufgrund der Anschlussappellation des Generalprokurators kann die Kammer das angefochtene Urteil sowohl zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person abändern oder aufheben, womit das Verbot der reformatio in peius dem Grundsatz nach nicht gilt (Art. 337 StrV). Dies bedarf jedoch folgender Präzisierung: