Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde durch das Strafeinzelgericht wegen Raubes und einer SVG- Widerhandlung zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Generalprokuratur beantragte im Appellationsverfah-ren eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Kammer sprach den Angeschuldigten im Appellationsverfahren vom Vorwurf des Raubes frei, äusserte sich vorab jedoch noch im Sinne eines obiter dictum zur Zulässigkeit des Antrages der Generalprokuratur. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...) 5. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis der Kammer