Regeste: Wird eine Strafsache an eine Gerichtsbehörde überwiesen, deren Spruchkompetenz nach oben hin beschränkt ist (bernisches Einzelgericht), wird damit der Verfahrensgegenstand auch in Bezug auf die mögliche Sanktion umgrenzt. Der Appellationsinstanz ist es verwehrt, eine über diesen Strafrahmen hinausgehende Sanktion auszufällen und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft ist unzulässig (E. 15).