{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-11-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-254_2009-11-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_254_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780513ab091ebf6781227e667b284ddcd88aec884490948d515089d2ed02726a4a7b7fa88384b177711e56bb94e78fd64b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780513ab091ebf6781227e667b284ddcd88aec884490948d515089d2ed02726a4a7b7fa88384b177711e56bb94e78fd64b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_254", "Checksum": "e383b0a0de2006d1dc452ad8af85c4df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 25.11.2009 SK 2009 254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 25.11.2009 SK 2009 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Oktober 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nAngeschuldigter / Appellant\n\nwegen Raubes und SVG-Widerhandlung\n\nRegeste:\nWird eine Strafsache an eine Gerichtsbehörde überwiesen, deren Spruchkompetenz nach oben\nhin beschränkt ist (bernisches Einzelgericht), wird damit der Verfahrensgegenstand auch in\nBezug auf die mögliche Sanktion umgrenzt. Der Appellationsinstanz ist es verwehrt, eine über\ndiesen Strafrahmen hinausgehende Sanktion auszufällen und ein entsprechender Antrag der\nStaatsanwaltschaft ist unzulässig (E. 15).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde durch das Strafeinzelgericht wegen Raubes und einer SVG-\nWiderhandlung zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer\nBusse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Generalprokuratur beantragte im Appellationsverfah-ren eine\n(bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Kammer sprach den Angeschuldigten im\nAppellationsverfahren vom Vorwurf des Raubes frei, äusserte sich vorab jedoch noch im Sinne\neines obiter dictum zur Zulässigkeit des Antrages der Generalprokuratur.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Formelles\n\n(...)\n\n5. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis der Kammer\n\nAufgrund der Anschlussappellation des Generalprokurators kann die Kammer das angefochtene Urteil sowohl zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person abändern oder aufheben, womit das Verbot der reformatio in peius dem Grundsatz nach\nnicht gilt (Art. 337 StrV). Dies bedarf jedoch folgender Präzisierung: Der angefochtene\nEntscheid, mit welchem der Angeschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, wurde durch ein\nStrafeinzelgericht gefällt, welches von Gesetzes wegen zur Ausfällung von Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens einem Jahr kompetent ist (Art. 29 Ziff. 1\nStrV). Die Generalprokuratur beantragt im Appellationsverfahren eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Im Zusammenhang mit der Überprüfungsbefugnis der\nKammer stellt sich somit die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist bzw. ob\nin appellatorio eine Strafe ausgesprochen werden darf, welche über der Spruchkompetenz des erstinstanzlichen Gerichtes liegt. Dies ist zu verneinen. Aus dem Akkusationsprinzip ergibt sich, dass der Verfahrensgegenstand durch den Überweisungsbeschluss bestimmt wird (Prinzip der Immutabilität, vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 32; TRENKEL, Der Anklagegrundsatz, in Infointerne Heft\n32, S. 33). Im Überweisungsbeschluss befindet die Überweisungsbehörde unter anderem\nabschliessend über den Spruchkörper (Art. 257 Ziff. 5 StrV, vgl. auch die Bleichlautende\nRegelung in Art. 325 Abs. 1 lit. c der per 1. Januar 2011 in Kraft tretenden eidg. StPO).\nDieser bestimmt sich einerseits nach der Natur der Strafsache, andererseits auch nach\nder zu erwartenden Strafdrohung (MAURER, S. 408 f.). In Übereinstimmung mit der\ngerichtsorganisatorischen Kompetenzordnung ist eine Überweisung wegen Raubes an\ndas Einzelgericht nur zulässig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nausgeschlossen werden kann (so auch Lit. B Ziff. 1 der Weisung 2 der Gene-ralprokuratur\nvom Dezember 1996, wiedergegeben bei MAURER, S. 638). Mit dem Entscheid, die\nvorliegende Strafsache dem Strafeinzelgericht zur Beurteilung zu überwei-\n\n"}