SK-Nr. 2009/254 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell und Oberrichterin Bratschi sowie Kammerschreiber Feigenwinter vom B. Oktober 2009 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X. Angeschuldigter / Appellant wegen Raubes und SVG-Widerhandlung Regeste: Wird eine Strafsache an eine Gerichtsbehörde überwiesen, deren Spruchkompetenz nach oben hin beschränkt ist (bernisches Einzelgericht), wird damit der Verfahrensgegenstand auch in Bezug auf die mögliche Sanktion umgrenzt. Der Appellationsinstanz ist es verwehrt, eine über diesen Strafrahmen hinausgehende Sanktion auszufällen und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft ist unzulässig (E. 15). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde durch das Strafeinzelgericht wegen Raubes und einer SVG- Widerhandlung zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Generalprokuratur beantragte im Appellationsverfah-ren eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Kammer sprach den Angeschuldigten im Appellationsverfahren vom Vorwurf des Raubes frei, äusserte sich vorab jedoch noch im Sinne eines obiter dictum zur Zulässigkeit des Antrages der Generalprokuratur. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...) 5. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis der Kammer Aufgrund der Anschlussappellation des Generalprokurators kann die Kammer das an- gefochtene Urteil sowohl zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person ab- ändern oder aufheben, womit das Verbot der reformatio in peius dem Grundsatz nach nicht gilt (Art. 337 StrV). Dies bedarf jedoch folgender Präzisierung: Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Angeschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren neunmonati- gen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, wurde durch ein Strafeinzelgericht gefällt, welches von Gesetzes wegen zur Ausfällung von Frei- heitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens einem Jahr kompetent ist (Art. 29 Ziff. 1 StrV). Die Generalprokuratur beantragt im Appellationsverfahren eine (bedingte) Frei- heitsstrafe von 20 Monaten. Im Zusammenhang mit der Überprüfungsbefugnis der Kammer stellt sich somit die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist bzw. ob in appellatorio eine Strafe ausgesprochen werden darf, welche über der Spruchkompe- tenz des erstinstanzlichen Gerichtes liegt. Dies ist zu verneinen. Aus dem Akkusati- onsprinzip ergibt sich, dass der Verfahrensgegenstand durch den Überweisungsbe- schluss bestimmt wird (Prinzip der Immutabilität, vgl. MAURER, Das bernische Strafver- fahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 32; TRENKEL, Der Anklagegrundsatz, in Infointerne Heft 32, S. 33). Im Überweisungsbeschluss befindet die Überweisungsbehörde unter anderem abschliessend über den Spruchkörper (Art. 257 Ziff. 5 StrV, vgl. auch die Bleichlautende Regelung in Art. 325 Abs. 1 lit. c der per 1. Januar 2011 in Kraft tretenden eidg. StPO). Dieser bestimmt sich einerseits nach der Natur der Strafsache, andererseits auch nach der zu erwartenden Strafdrohung (MAURER, S. 408 f.). In Übereinstimmung mit der gerichtsorganisatorischen Kompetenzordnung ist eine Überweisung wegen Raubes an das Einzelgericht nur zulässig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgeschlossen werden kann (so auch Lit. B Ziff. 1 der Weisung 2 der Gene-ralprokuratur vom Dezember 1996, wiedergegeben bei MAURER, S. 638). Mit dem Entscheid, die vorliegende Strafsache dem Strafeinzelgericht zur Beurteilung zu überwei- 2 sen, wurde somit gleichzeitig auch die mögliche Sanktion und in diesem Sinne auch der Verfahrensgegenstand umgrenzt. Eine Ausweitung des Verfahrensgegenstandes im Appellationsverfahren ist nicht möglich, was sich auch aus dem Wesen der Appellation ergibt. Aufgrund des Devolutiv- und Suspensiveffektes der Appellation handelt es sich beim Appellationsverfahren gewissermassen um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, das heisst die für die erste Instanz geltenden Beurteilungskriterien sind auch für die Appellationsinstanz massgebend und das oberinstanzliche Urteil tritt an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils und ersetzt dieses (MAURER, S. 546; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, S. 488, N 1864). Dies bedeutet dann aber auch, dass das Urteil der Appellationsinstanz innerhalb des vor erster Instanz gel- tenden Verfahrensgegenstands liegen muss. Schliesslich ergibt sich die Bindung der Appellationsinstanz an die Strafkompetenz des vorinstanzlichen Gerichtes auch aus der Garantie der Verfahrensrechte der angeschuldigten Person. Ist eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten, ist eine anwaltliche Verteidigung der angeschuldigten Person im Vor- und im Hauptverfahren notwendig (Art. 50 Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 StrV). Könnte man im Appellationsverfahren über den für das erstinstanzliche Gericht verbind- lichen Strafrahmen hinausgehen, würde das Institut der notwendigen Verteidigung, wel- ches von Gesetzes wegen ausdrücklich auch bereits im Vorverfahren Geltung bean- sprucht, illusorisch. Nach dem Gesagten ist es der Kammer im vorliegenden Verfahren verwehrt, eine über das Strafmass von einem Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Der weitergehende Antrag der Generalprokuratur ist — analog einer teleo- logischen Reduktion im Bereich der Gesetzesauslegung — dahingehend zu interpretie- ren, dass damit die prozessual zulässige Höchststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe beantragt wird. 3