diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Angeschuldigten sei keine Kostenforderung entstanden; als die Kostenverfügung ergangen sei, sei die Rechtspersönlichkeit des Angeschuldigten durch Tod bereits untergegangen. Daher sei ein Rechtsübergang vom Angeschuldigten auf die Alleinerbin ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen lasse sich die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur Steuernachfolge oder zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen (vgl. BGE 132 1117 E. 7.3. und 66_476/2008 E. 2.3.). Im Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung kann nun nichts anderes gelten.