angeschuldigten Person verurteilt wird (Art. 401 Abs. 1 StrV). Der vorliegende Fall erfüllt keiner dieser Ausnahmebestimmungen, weshalb dem Angeschuldigten grundsätzlich eine Entschädigung auszurichten wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Entschädigung infolge Ablebens des Angeschuldigten nun an die Erben auszuzahlen ist. Im Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten hat das Bundesgericht festgehalten, dass bis zum gerichtlichen Kostenentscheid weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag feststeht. Die Pflicht zur Kostentragung entstehe somit durch die entsprechende Verfügung; diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend.