399 Abs. 1 StrV hat die zuständige Gerichtsbehörde u.a. wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird von Amtes wegen über die Ausrichtung einer Entschädigung an die angeschuldigte Person und deren Bemessung zu befinden. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile geringfügig sind, wenn die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt worden sind, oder wenn die Privatklägerschaft zu den Parteikosten der