2 gespielt und sich dadurch in die Verjährung gerettet hat (THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Seite 605). Ein anderer Entscheid — z.B. analog Art. 206 ZPO, wonach trotz Abbruch des Rechtsstreites zur Kostenverlegung noch nachträglich entschieden wird, wer wohl in der Sache obsiegt hätte — ist dem Strafrecht völlig fremd. Die Interventionskosten sind daher wettzuschlagen.