396 Abs. 5 StrV fest, dass die Kostenregelung gemäss den vorstehenden Abs. 1 bis 4 ausnahmsweise auch im Falle gelte, wo einem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird. Eine solche Ausnahme liegt in concreto allerdings nicht vor, ist diese Bestimmung doch ausschliesslich für Fälle gedacht, in denen eine Partei mutwillig einen Keine-weitere-Folgegebung-Beschluss provoziert hat — MAURER nennt das Beispiel des Angeschuldigten, der erfolgreich auf Zeit