Es gibt somit auch keine obsiegende Partei, welche von der Gegenpartei den Ersatz der Parteikosten verlangen könnte. Weil in der Sache gar nicht entschieden wurde, kann auch nicht von einer teilweisen Zusprechung der Begehren die Rede sein, wo gemäss Abs. 4 von Art. 396 StrV auch eine verhältnismässige Teilung der Kosten möglich wäre. Schliesslich hält Art. 396 Abs. 5 StrV fest, dass die Kostenregelung gemäss den vorstehenden Abs. 1 bis 4 ausnahmsweise auch im Falle gelte, wo einem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.