396 Abs. 1 u. 2 StrV kann die obsiegende Privatklägerschaft von der angeschuldigten Person, oder die angeschuldigte Person von der im Strafpunkt unterliegenden Privatklägerschaft den Ersatz der Parteikosten verlangen (letzteres nur, wenn die Beteiligung der Privatklägerschaft im Verfahren nicht gerechtfertigt war). Vorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten richtigerweise keine weitere Folge gegeben, weshalb beispielsweise auch das Beweisverfahren gar nicht zu Ende geführt wurde. Es gibt somit auch keine obsiegende Partei, welche von der Gegenpartei den Ersatz der Parteikosten verlangen könnte.