Nach der geltenden Regelung im Bernischen Gesetz über das Strafverfahren (StrV) können in der vorliegenden Konstellation dem Appellanten auch keine Interventionskosten der Privatklägerinnen auferlegt werden. Gemäss Art. 396 Abs. 1 u. 2 StrV kann die obsiegende Privatklägerschaft von der angeschuldigten Person, oder die angeschuldigte Person von der im Strafpunkt unterliegenden Privatklägerschaft den Ersatz der Parteikosten verlangen (letzteres nur, wenn die Beteiligung der Privatklägerschaft im Verfahren nicht gerechtfertigt war).