Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, schliesst sich die Kammer der Argumentation der Generalprokuratur an. Wie das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, können im Kanton Bern die Verfahrenskosten eines wegen Ablebens des Angeschuldigten niedergelegten Strafverfahrens infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht den Erben auferlegt werden, sondern sind in Anwendung von Art. 395 StrV vom Kanton zu tragen.