Vorliegend wurde dem Verfahren infolge Hinschieds des Angeschuldigten keine weitere Folge gegeben. Die Vorinstanz entschied, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sowie je eine Parteientschädigung für die beiden Privatklägerinnen an die Erben des verstorbenen Angeschuldigten überbunden werden. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft des Angeschuldigten die Appellation. Auszug aus den Erwägungen: (...) C. (...)