Ebensowenig können die Interventionskosten der Privatkläger den Erben des Angeschuldigten auferlegt werden. Auch in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Erben des Angeschuldigten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Recht auf Entschädigung entsteht erst mit der entsprechenden Verfügung. Es erfolgt keine Rechtsnachfolge der Erben in die Prozessstellung des verstorbenen Angeschuldigten. Redaktionelle Vorbemerkungen: